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Rahmenbedingungen für die kinderärztliche Praxis

Rechtliche Rahmenbedingungen

Als Arzt oder Ärztin sind Sie an Schweigepflicht und Datenschutz gebunden. Die Rechte des Mädchens oder Jungen und anderer Familienmitglieder werden damit geschützt. Bei einem Verdacht auf Misshandlung oder sexualisierter Gewalt können Sie jedoch von der Schweigepflicht entbunden werden. Dies kann durch das Kind selbst geschehen, sofern von einer Einwilligungsfähigkeit ausgegangen werden kann. Schwerwiegende Schäden für das Kind können jedoch auch die Voraussetzung für eine mutmaßliche Einwilligung sein.

Grundsätzlich verbietet die Schweigepflicht eine Weitergabe von Informationen (gleich welcher Art) an Dritte ohne Einwilligung oder mutmaßliche Einwilligung (z.B. bei der Einbeziehung von Ärzten in die Mitbehandlung). Es ist also immer eine Güterabwägung nach § 34 StGB erforderlich, wenn andere Ärzte ohne Kenntnis oder sogar gegen den Willen der Eltern mit einbezogen werden. Dies betrifft ebenso auch Jugendämter, Amtsarzt etc. .

Ein Abgleich von Daten ohne Kenntnis und Einwilligung der Betreffenden verstößt gegen Datenschutzbestimmungen. Dennoch ist eine Weitergabe von Informationen straffrei, wenn der Arzt oder die Ärztin davon überzeugt ist, dass nur so und nicht anders von dem Kind Unheil abgewendet werden kann (Rechtfertigender Notstand § 34 StGB).

Danach handeln Sie nicht rechtswidrig, wenn die Gefahr für Gesundheit und Leben des Kindes so groß ist, dass eine Abwendung dieser Gefahr schwerer wiegt als die Einhaltung der Schweigepflicht. In diesem Fall dürfen Sie Informationen an andere Institutionen weitergeben. Im Zweifelsfall kann die Anonymisierung des Falles eine Möglichkeit darstellen, eine Verletzung der Schweigepflicht zu vermeiden und sich kompetenten Rat einzuholen. Es ist daher wichtig, sämtliche Schritte und deren Gründe zu dokumentieren, um die Entscheidung belegen zu können.

Institutionen wie Jugendämter und Kinderschutzorganisationen können meist dem Mädchen und Jungen und der Familie direkter helfen. Es ist Aufgabe des Jugendamtes, einem Verdacht nachzugehen und die Misshandlung zu stoppen. Die Interventionsmöglichkeiten dieser Einrichtungen sind hilfeorientiert und sehr unterschiedlich. Hilfen sollen, soweit möglich, unter Beteiligung der Eltern und Kinder entwickelt werden, um damit den Schutz von Kindern in ihren Familien sicherzustellen. Die Palette reicht von präventiven Hilfen über ambulante (anonyme) Beratung und Therapie bis zu langfristigen und stationären Maßnahmen.

In Fällen einer akuten Gefährdung kann das Jugendamt bzw. der Allgemeine Sozialdienst Kinder und Jugendliche gemäß § 42 des Kinder- und Jugendhilfegesetzes vorübergehend in seine Obhut nehmen. Zur Inobhutnahme berechtigt sind daneben die anerkannten Schutzstellen, die auch am Wochenende und abends für Notfälle zur Verfügung stehen.

Sie können u. a. das Familien- bzw. Vormundschaftsgericht einschalten. Dort kann eine Sorgerechtseinschränkung oder ein Sorgerechtsentzug erwirkt werden, wenn anderweitig der Schutz nicht sichergestellt werden kann. Diese Gerichte können auch ein Umgangs- und Kontaktverbot für den mutmaßlichen Täter aussprechen . Diese Behörden sind nicht verpflichtet, Strafanzeige zu stellen. Es erweist sich allerdings als schwierig, ein Umgangsverbot ohne geklärte Schuldfrage durchzusetzen.

Für den Arzt ist relevant, dass Kindesmisshandlung auch bei einem dringenden Gewaltverdacht nicht zu den Pflichtstrafanzeigen nach § 138 StGB gehört. Auch gibt es bei Verdacht auf Kindesmißhandlung keine Meldepflichten an andere Behörden. Eine Anzeige sollten Sie - wenn möglich - in Absprache mit anderen Institutionen erstatten.

Auch die Jugend- und Gesundheitsämter oder andere, nicht behördliche Einrichtungen sind grundsätzlich nicht verpflichtet, Strafanzeige zu stellen. Auch werden eingehende Hinweise auf gegen ein Kind verübte Gewalttaten nicht automatisch an die Strafverfolgungsbehörden weitergegeben.

Wenn eine Anzeige erstattet wurde, kann diese nicht mehr zurückgenommen werden. Das Verfahren kann nur noch durch die Staatsanwaltschaft bzw. das Gericht eingestellt werden.
Auch die Polizei hat grundsätzlich die Möglichkeit, Kinder zu deren Schutz in eine Inobhutnahmestelle zu bringen. Ziel ist es, den Eltern möglichst unverzüglich geeignete Hilfen anzubieten, um eine Rückkehr des Mädchens oder Jungen in den Haushalt zu ermöglichen bzw. andere Alternativen zu klären. Prinzipiell gilt die Ermittlungsverpflichtung der Polizei.

Der Gesetzgeber stellt die Mißhandlung von Kindern, und zwar die Vernachlässigung, die sexualisierte Gewalt und die körperliche Gewalt unter Strafe. Die Mißhandlung von Schutzbefohlenen, Kindesmißhandlung oder -vernachlässigung wird nach § 223 b StGB je nach Schwere des Falles mit Freiheitsstrafen von bis zu zehn Jahren bestraft. Für die sexualisierte Gewalt bestehen mehrere Paragraphen, die meisten Anklagen aber kommen aufgrund von § 174 StGB („sexueller Mißbrauch“ an Schutzbefohlenen) und § 176 („sexueller Mißbrauch“ an Kindern) zustande. Diese beiden Paragraphen betreffen Mädchen und Jungen unter 14 Jahren. Jugendliche Mädchen ab 14 Jahren können Vergewaltigung oder sexuelle Nötigung zur Anzeige bringen. Jugendliche zwischen 14 und 18 Jahren sind durch den § 182 („Sexueller Mißbrauch von Jugendlichen“) geschützt.

Hessischer Leitfaden für Arztpraxen: Gewalt gegen Kinder. Was ist zu tun bei „Gewalt gegen Mädchen und Jungen“.

Herausgeber: Berufsverband der Ärzte für Kinderheilkunde und Jugendmedizin Deutschlands e.V./Landesverband Hessen
Unterstützt durch:
Hessisches Ministerium für Umwelt, Energie, Jugend, Familie und Gesundheit, Wiesbaden
Kassenärztliche Vereinigung Hessen
Landesärztekammer Hessen
Techniker Krankenkasse/Landesverband Hessen
Wiesbaden 1998, S. 9-19

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