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UNESCO Mediendeklaration

Die UNESCO hat 1978 eine »Mediendeklaration« verabschiedet. Die beiden ersten Artikel lauten

Artikel 1

Die Stärkung des Friedens und der internationalen Verständigung, die Förderung der Menschenrechte und die Bekäpfung von Rassismus, Apartheid und Kriegshetze erfordern einen freien Austausch und eine umfassendere und ausgewogenere Verbreitung von Informationen. Hierzu haben die Massenmedien einen wichtigen Beitrag zu leisten. Dieser Beitrag ist umso wirksamer, je mehr die Informationen die verschiedenen Aspekte des behandelten Gegenstands wiedergeben.

Artikel 2

(1) Die Ausübung der Meinungs-, Meinungsäußerungs- und Informationsfreiheit, die als Bestandteil der Menschenrechte und Grundfreiheiten anerkannt ist, stellt einen wesentlichen Faktor bei der Stärkung des Friedens und der internationalen Verständigung dar.

(2) Der Zugang der Allgemeinheit zu Informationen soll durch die Vielfalt der ihr zur Verfügung stehenden Informationsquellen und -mittel gewährleistet werden, um so jedem einzelnen die Überprüfung der Richtigkeit von Tatsachen sowie die objektive Bewertung von Ereignissen zu ermöglichen. Dazu müssen Journalisten das Recht zur freien Berichterstattung und weitestmöglichen Zugang zu Informationen haben. Ebenso ist es wichtig, daß die Massenmedien auf die Anliegen von Völkern und Einzelpersonen eingehen, um so die Allgemeinheit stärker an der Ausarbeitung von Informationen zu beteiligen.

(3) Im Hinblick auf die Stärkung des Friedens un der internationalen Verständigung, auf die Förderung der Menschenrechte und auf die Bekämpfung von Rassismus, Apartheid und Kriegshetze tragen die Massenmedien in aller Welt wegen der ihnen zukommenden Bedeutung wirksam zur Förderung der Menschenrechte bei, insbesondere indem sie den unterdrückten Völkern ihre Stimme leihen, die gegen Kolonialismus, Neokolonialismus, ausländische Besetzung und alle Formen der Rassendiskriminierung und Unterdrückung kämpfen und die nicht in der Lage sind, sich in ihren eigenen Ländern Gehör zu verschaffen.

(4) Wenn die Massenmedien in der Lage sein sollten, die Grundsätze dieser Erklärung durch ihre Tätigkeit zu fördern, ist es wesentlich, daß Journalisten und andere Vertreter der Massenmedien im eigenen Land oder oder im Ausland eines Schutzes sicher sind, der ihnen die besten Bedingungen für die Ausübung ihres Berufs garantiert.

Europa-Archiv, Folge 7/1979, D 190-192.

http://www.unesco.org

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