Institut für Friedenspädagogik Tübingen e.V.

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Frühzeitige nicht-militärische Eingriffe von außen im Fall von drohendem Völkermord und von Verbrechen gegen die Menschlichkeit

Zur Notwendigkeit eines UN-Interventionsrates (UNIC)

Reiner Steinweg

erscheint in: Georg Meggle (Hg.), Ethics & Humanitarian Intervention
(Arbeitstitel; Text liegt auch Englisch vor)

Die Vorgeschichte des Kosovo-Krieges ist nicht der einzige Fall versäumter Präventionschancen, aber ein besonders dramatischer: Bereits 1991, spätestens 1992 mit dem Erscheinen des Buches von Christine von Kohl und Wolfgang Libal, unter dem symptomatischen Titel „Kosovo: Gordischer Knoten des Balkan„ musste allen mit der Lage auf dem Balkan Befassten klar sein, dass eines Tages versucht werden würde, mit diesem Knoten nach Art des groß genannten Alexander zu verfahren. Der Versuch fand sieben Jahre später statt, kostete Tausenden das Leben, führte zur anscheinend dauerhaften Vertreibung von 231.000 Menschen, gravierenden Zerstörungen, erheblichen und langdauernden Umweltschäden, neuen Verfeindungen (zum Beispiel zwischen den Kosovo-Albanern und den Roma) und zu noch immer anhaltenden „ethnischen Säuberungen„. (Nicht voraussehbar war 1992 lediglich, dass es einer der potentiellen Bürgerkriegsparteien gelingen könnte, eine internationale Regierungsorganisation wie die NATO in den Konflikt hineinzuziehen und ihn dadurch für sich zu entscheiden.)

Unter anderen Rahmenbedingungen wäre es angesichts der absehbaren Eskalation zweifellos möglich gewesen, in den Jahren 1992-1996, von außen mit zivilen Mitteln erfolgreich zu intervenieren, um grundlegend bessere Voraussetzungen für eine zivile Bearbeitung des ethno-nationalen Dauerkonflikts zwischen Kosovo-Serben und Kosovo-Albanern sowie der Belgrader Regierung zu schaffen. Dazu wäre etwa die Einrichtung eines effizienten, international kontrollierten, nicht ethnisch besetzten Obersten Gerichtshofs für den Kosovo erforderlich gewesen, eventuell auch mehrere ihm untergeordnete Verwaltungsgerichte, deren Rechtssprechung an der Kodifizierung der Menschenrechte auszurichten gewesen wäre, ferner eine international kontrollierte Polizei und ein verstärkter OSZE-Einsatz, wie er im Herbst 1998, ein halbes Jahr nach Kriegsbeginn, dann schließlich versucht, allerdings nur teilweise realisiert wurde.

„Aber eine solche Intervention hätte doch die serbische Führung in Belgrad niemals zugelassen!„ ist der zu erwartende Einwand gegen diese Überlegung. Wahrscheinlich hätte sie sich gesträubt. Aber unter der Voraussetzung, dass eine solche vorübergehende Maßnahme erstens nicht von der (dafür nicht zuständigen) NATO, zweitens nicht von erklärten Gegnern des jugoslawischen Sozialismus, sondern von einem – zuvor auch von Jugoslawien – anerkannten UN-Gremium in ordentlicher Verhandlung beschlossen worden wäre, und wenn drittens mit ihrer Akzeptanz deutliche ökonomische und politische Vorteile für Serbien und die Kosovo-Serben verbunden gewesen wären, so hätte dieser Einsatz meines Erachtens auch unter Milosevic Realisierungschancen gehabt.

Die Kosten für einen solchen Einsatz hätten nur einen Bruchteil dessen betragen, was der Kosovo-Krieg gekostet hat und was die Stationierung der KFOR-Truppen noch heute kostet und auf absehbare Zeit Jahr für Jahr kosten wird. Das Geld war und ist also vorhanden bzw. es wäre vorhanden gewesen, wenn die „internationale Gemeinschaft„ ein Bewusstsein von den immensen ökonomischen Belastungen gehabt hätte, die im Falle einer militärischen Intervention als „ultima ratio„ wenige Jahre später auf sie zukommen würden – von den politischen ganz zu schweigen.

Es ist klar, dass die Wirksamkeit dieser Maßnahmen, da es sich um die Annahme einer „kontrafaktischen„ Entwicklung handelt, heute nicht mehr überprüft werden kann. Angenommen, sie wäre nachweisbar, dann war der militärische Eingriff der NATO doppelt unethisch: Zu allen Argumenten, die im vorliegenden Band gegen die ethische Rechtfertigung des NATO-Angriffs auf Serbien zur Verteidigung der Menschenrechte der Kosovo-Albaner (die in der Tat verteidigt werden mussten!) angeführt werden, kommt unter dieser Annahme folgender Grund hinzu: Es ist ethisch nicht zu rechtfertigen, eine Entwicklung abzuwarten, die klar voraussehbar zu ethnisch begründeten Vertreibungen unter Androhung von massiver kollektiver Gewalt führt, um unter der Devise „Stop the killing!„ erst dann einzugreifen, wenn die ersten Massaker bereits stattgefunden haben.

Warum wurde aus dieser einfachen Einsicht – dass Prävention in Fällen klar absehbarer Gewalt ethisch und ökonomisch zwingend geboten ist –, im Fall des Kosovo wie bisher in fast allen vergleichbaren Fällen keine Konsequenz gezogen? (Nur kleine Teile der westeuropäischen Zivilgesellschaft haben versucht, Einfluss auf die Belgrader Regierung zu nehmen und/oder den gewaltfreien Widerstand der Kosovo-Albaner zu unterstützen. ) Auf diese Frage gibt es drei Antworten, eine sozial-psychologische, eine pragmatische und eine völkerrechtliche.

Die sozialpsychologische Antwort lautet: Präventives Handeln von Regierungen wird erst dann wahrscheinlich, wenn rechtzeitig eine deutliche, ja scharfe öffentliche Wahrnehmung der hohen Eskalationsgefahr besteht. Es ist in den Jahren zwischen 1992 und 1996, als noch eine gute Chance bestand, den Konflikt ohne Militäreinsatz konstruktiv bearbeiten zu können, nicht gelungen, diese Wahrnehmung, die in den engagierten Teilen der westlichen Zivilgesellschaft und mindestens den OSZE-Diplomaten bekannt war , medienwirksam so zu vermitteln, dass die Europä-ischen Regierungen unter Zugzwang gerieten.

Die pragmatische Antwort lautet: Es gibt derzeit vermutlich rund 1000 Krisenherde auf der Welt, 1992/93 werden es nicht weniger gewesen sein. Der Sicherheitsrat der UN reagiert allein schon wegen dieser Fülle in aller Regel nur, wenn Feuer bereits am Dach ist, also im Sinne des Präventionsgebots prinzipiell zu spät.

Die völkerrechtliche Antwort: Der Sicherheitsrat wäre nach Kap. VII Art. 39 der UN-Charta durchaus berechtigt, einen noch nicht in Gang befindlichen, aber drohenden Völkermord oder andere Verbrechen gegen die Menschlichkeit als „Bedrohung des Weltfriedens„ anzusehen. Eine deutliche Tendenz zur Ausweitung des Anwendungs-bereichs dieses Artikels ist auch festzustellen. Der Sicherheitsrat konnte sich aber im Hinblick auf die erkennbare, aber noch nicht akute Bedrohung im Kosovo 1992 zu einer so weitreichenden Interpretation nicht durchringen. Für souveränitäts-einschränkende präventive Maßnahmen fehlte daher in den entscheidenden Jahren des Kosovo-Konflikts (1992-1996) der völkerrechtliche Rahmen.

Auf der sozialpsychologischen und der pragmatischen Ebene sind erste Ansätze erkennbar: Der Generalsekretär der Vereinten Nationen hat einen eigenen Frühwarn-Stab eingerichtet, der eine sehr viel frühere Wahrnehmung wahrscheinlicher dramatischer Entwicklungen auf höchster Ebene erlaubt. Und es gibt, um ein Beispiel unter vielen zu nennen, inzwischen ein Krisenpräventionsprogramm der EU. Als Konsequenz aus dem Desaster im Herbst 1998, als es sich als unmöglich erwies, die für erforderlich gehaltene Zahl von 5000 OSZE-Mitarbeitern im Kosovo in der kurzen Frist, die zur Verfügung stand, zusammenzubekommen, wurden beim Gipfeltreffen von Istanbul im November 1999 die Mittel der OSZE erheblich aufgestockt. Aber auf der völkerrechtlichen Ebene ist bisher noch nichts geschehen.

Es ist zwar menschlich verständlich, wenn einzelne Völkerrechtler nach dem Bruch des Völkerrechts am 24. März 1999, dem Tag des Angriffs auf Ex-Jugoslawien , und nach dem völkerrechtlichen Erdbeben, das der Umgang mit den Folgen des 11. September 2001 auslöste , sowie angesichts der andauernden ungesühnten Verletzung der Genfer Konvention durch Israel das Völkerrecht für gescheitert erklären. Aber erstens wird auch heute noch immer wieder auf das Völkerrecht zurückgegriffen , wie nicht nur die Einholung der Zustimmung des Sicherheitsrats zum Angriff der USA und Großbritanniens auf Afghanistan zeigt, zweitens war das Völkerrecht auch in der Vergangenheit zumindest gewaltlindernd wirksam, sogar unter den Bedingungen des nationalsozialistischen Terrors , und drittens ist selbst ein nur partiell durchsetzbares Völkerrecht noch immer besser als gar keins, solange es kein demokratisch legitimiertes Welt-Gewaltmonopol gibt. Denn wenn die „Großen„ nach dem Faustrecht handeln, kann man nicht erwarten, dass die „Kleinen„ sich an das Gesetz halten. Insofern gibt es durchaus einen indirekten Zusam-menhang zwischen dem Handeln der NATO im Jahr 1999 und dem 11. September 2001. Dieser Top-Down-Effekt gilt für alle gesellschaftlichen Ebenen. Man müsste das Völkerrecht aus diesen Gründen neu erfinden, wenn es nicht bereits existierte.

Was könnte, was sollte also auf der völkerrechtlichen Ebene geschehen, um für präventive, nicht-militärische, aber u.U. dennoch souveränitäts-einschränkende Maß-nahmen einen rechtlichen Rahmen zu schaffen? Genügt nicht das in der UN-Charta festgelegte Mandat des Sicherheitsrats für solche Maßnahmen?

Der Sicherheitsrat reagiert erstens, wie bereits gesagt, fast ausschließlich ex post bzw. erst dann, wenn sich ein Konflikt zu einer handfesten Bedrohung des Weltfriedens entwickelt hat, und zweitens ist er ein von politischen Interessen bestimmtes Gremium , das nicht primär von Rechtsgrundsätzen und generellen Erfordernissen der Gewaltprävention ausgeht. Wenn der Sicherheitsrat aus politischen Gründen nicht reagieren kann, einzelne Staaten oder Staaten-bünde dazu aber willens und in der Lage sind, dann sollten und dürfen sie aus den o.g. Gründen nicht auf eigene Faust handeln wie im Kosovo, selbst dann nicht, wenn die Nothilfslage eindeutig ist (was im Kosovo in den Monaten vor Beginn der NATO-Operation keineswegs der Fall war ), sondern nur nach sorgfältiger Abwägung durch ein dazu legitimiertes internationales Gremium. Die Einrichtung eines „Internationalen Interventionsrates„ der UN (United Nations Intervention Council – UNIC) oder auch eines Weltinterventionsgerichts, wie es von anderer Seite vorgeschlagen wurde , ist daher dringend geboten.

Die Kandidaten für dieses Gremium könnten durch die Parlamente der Nationalstaaten oder durch die Obersten Gerichtshöfe benannt werden; die UN-Generalversammlung könnte die Mitglieder aus diesen Vorschlägen auswählen. Der UNIC müsste mit den bestehenden Frühwarnsystemen institutionell so verkoppelt werden, dass er nach vereinbarten Regeln und innerhalb festgelegter Fristen im Fall absehbarer traumatisierender Entwicklungen reagieren muss, wenn mindestens drei dieser Systeme Gefahr von Völkermord oder Verbrechen gegen die Menschlichkeit anzeigen. Außerdem sollten internationale NGO´s Antragsrecht haben. Und er sollte sich nicht darauf beschränken, die Rechtmäßigkeit einer Intervention von außen, das heißt von souveränitäts-einschränkenden Maßnahmen, festzustellen, sondern auch die Mittel festlegen, die zum gegebenen Zeitpunkt rechtmäßig eingesetzt werden können und sollen wie z.B. breitenwirksames Konflikt-training, Streitschlichtung, Menschenrechts-Beobachter, internationale Polizei, inter-nationale kontrollierte Gerichte.

Einwände

1. Man könnte fragen: Welchen „Mehrwert„ soll ein weiteres UN-Gremium haben, wenn die Entscheidungshoheit, ob Beschlüsse dieses Gremiums umgesetzt werden, letztlich doch beim Sicherheitsrat und/oder bei nationalen Regierungen liegt? Antwort: Allein schon, dass unterdrückte Minderheiten bzw. NGOs, die deren Situation kennen und beobachten, eine formell etablierte internationale Anlaufstelle haben, auf deren Beschlüsse oder Empfehlungen man sich in der weiteren Entwicklung politisch beziehen kann, würde eine große Verbesserung der gegenwärtigen Situation darstellen. Solche Beschlüsse würden zumindest die Ausrede verstellen, mangels Mandat und mit Hinblick auf das Völkerrecht „leider„ nichts tun zu können (wie im Fall der vergeblichen Versuche Rugovas vielfach benutzt, als er um Unterstützung für den gewaltlosen Widerstand der Kosovo-Albaner warb). Schließlich wäre einer Berufung auf einen übergesetzlichen Notstand, um eine vom Sicherheitsrat nicht legitimierte militärische Intervention wie die der NATO im Jahre 1999 (mit ihren verheerenden Folgen) zu rechtfertigen, ein Riegel vorgeschoben.

2. Man könnte ferner einwenden, dass die Vielzahl der gleichzeitig virulenten Konflikte den UNIC genauso blockieren bzw. überfordern würde wie den Sicherheitsrat. Antwort: Es müsste ein Anfang gemacht werden, um das Verfahren usw. in einem Probelauf zu testen. Im Falle einer quantitativen Überforderung müssten die Regional-organisationen der UN wie z.B. die OSZE eigene Interventionsräte einsetzen; der UNIC würde dann als Appellationsinstanz fungieren.

3. „Angesichts der politischen Interessen der ständigen Sicherheitsrats-Mitglieder ist nicht zu erwarten, dass der Sicherheitsrat einen Teil seiner de facto vordemokratischen, absolutistischen Machtfülle freiwillig an ein solches Gremium abgibt.„ Antwort: Das ist wahrscheinlich zutreffend, gilt aber für fast alle Vorschläge, die seit einiger Zeit im Rahmen der UN-Demokratisierungsdebatte gemacht werden. Trotzdem ist diese Debatte sinnvoll und eine Voraussetzung dafür, dass sich irgendwann, nach entsprechenden politischen Verwer-fungen oder gar Katastrophen, etwas in die angestrebte Richtung ändern kann.

4. „Wenn kein militärischer Zwang hinter souveränitätseinschränkenden Maßnahmen steht, werden die Milosevics niemals zulassen, dass andere Regierungen sich in ihre Angelegenheiten einmischen; und da keine Regierung der Welt gern fremde Einmischung zulässt, wenn es nicht ihrer eigenen Rettung dient, werden sich auch die anderen Regierungen nicht sonderlich engagieren und alles wird auf dem Papier bleiben.„ Antwort: Mit dem Internationalen Strafgerichtshof (Statut von Rom) ist ein beispielgebender Meilenstein gesetzt worden. Es besteht kein Zweifel, dass das Minimum an Ratifizierungen zustande kommen wird, das erforderlich ist, um ihn zu verwirklichen. Wie in diesem Fall wird es auch beim UNIC darauf ankommen, einen positiven Sog zu erzeugen, der es selbst hartgesottenen Machtpolitikern und stolzen Weltmächten irgendwann nicht mehr opportun erscheinen lässt, sich abseits zu halten und selber auszugrenzen. Selbst wenn zunächst „nur„ diejenigen Regierungen im Rahmen eines Staatsvertrags (wie beim Internationalen Strafgerichtshof) zur Einrichtung eines internationalen Interventionsrats bereit sind, die aufgrund anhaltender Stabilität Eingriffe wegen massiver Menschenrechtsverletzungen derzeit nicht zu fürchten brauchen, wäre viel gewonnen: Niemand kann garantieren, dass dieser Zustand in diesen Staaten auf Dauer erhalten bleibt. (Auch in den Mitgliedstaaten der EU z.B. bleiben Rückfälle auf quasi-faschistische Zustände langfristig denkbar.) In diesem Fall würde die vorangehende staatliche Selbstverpflichtung zur Respektierung von Entscheidungen des Interventionsrates eine gewaltvorbeugende Bearbeitung innerstaatlicher Konflikte unter Beteiligung anderer Mächte ganz erheblich erleichtern - auch innenpolitisch. Die EU ist ein Beispiel dafür, wie gemeinsam beschlossene Sanktionen allein dadurch wirken, dass sie Schande und innenpolitische Nachteile bringend verhängt werden könnten. Ein tatsächlich ausgeübter militärischer Druck im Falle einer Abweichung ist hier gar nicht mehr nötig. - Und wenn einmal die Vorteile offenkundig werden, die darin liegen, zu einer solchen Gemeinschaft von Staaten zu gehören, die unter klar definierten Umständen bereit sind, auf bestimmte Souveränitätsanteile vorübergehend zu verzichten, werden sich nach und nach auch Staaten anschließen, die derzeit eher in Gefahr stehen, in eine Situation zu kommen, in der die gemeinsam beschlossenen Regeln zur Anwendung gelangen könnten.

Da es kaum ethisch sein kann, wenn Wissenschaftler sich darauf beschränken, einen solchen Vorschlag, wenn er ihnen denn plausibel erscheint, nur zu artikulieren, haben wir mit ersten Schritten zu seiner Verwirklichung begonnen. Der u.a. von Friedensforschern, Naturwissenschaftlern, Philosophen, Politologen, Psychologen und Völkerrechtlern sowie vielen Personen des öffentlichen Lebens bis hin zu den Fraktionsvorsitzenden und Landtagspräsidentinnen eines österreichischen Bundes-landes unterzeichnete „Linzer Appell für Friedenspolitik„ enthält als innovativen Kern den Vorschlag eines solchen UN-Intervention Council (s. Anhang). Selbstverständlich sind auch andere Vorschläge in ähnlicher Richtung erwägenswert.

Der erste Schritt zur Umsetzung dieser Vorschläge besteht in der Stimulierung einer breiten öffentlichen Diskussion. Und es ist notwendig, alle Vorschläge dieser Art auch mit den Mitarbeitern der UN und der OSZE zu diskutieren, sie aufgrund dieser Diskussionen zu bearbeiten und zu verfeinern und die Ergebnisse solcher Dialogprozesse in die Öffentlichkeit zurückzuspielen. Auch damit wurde bereits begonnen. Nur beharrliche Arbeit, die auch öffentliche Probeläufe vor der offiziellen Einrichtung von UNIC umfassen könnte, wird im geeigneten historischen Augenblick aus einer heute noch utopisch erscheinenden Idee politische Wirklichkeit machen. Niemand kann voraussehen, ob dieser Prozess ein, zwei oder drei Jahrzehnte dauern wird. Aber gerade deswegen müssen wir ihn in Gang setzen - heute noch!

AnhangLinzer Appell für Friedenspolitik

Die massiven Menschenrechtsverletzungen im Kosovo, in Ost-Timor oder Tschet-schenien haben unübersehbar deutlich gemacht, dass für ähnliche Fälle in der Zukunft neue Wege gefunden werden müssen, um Krieg, Massenmord und Vertreibung zu verhindern.
Wir appellieren an die Regierungen, insbesondere der neutralen und bündnis-freien Staaten: Ergreifen Sie die Initiative, um notwendige Maßnahmen der folgenden Art in die Wege zu leiten:

Wir brauchen konkrete Schritte, um zu einem internationalen Rechtssystem zu kommen, das Menschenrechte und Frieden gewährleistet sowie Interventionen unter Bruch des Völkerrechts verhindert.

Frieden und Menschlichkeit zahlen sich aus.

Prominente UnterzeichnerInnen:
Bischof Dr. h.c. Maximilian Aichern, Diözese Linz; Prof. Dr. Ulrich Albrecht, FU Berlin, Vorsitzender der AFK (AG f. Friedens- und Konfliktforschung); Prof. Dr. Rudolf Ardelt, Rektor der Univ. Linz; PD Dr. Thea Bauriedl, Inst. f. Politische Psychoanalyse, München; Prof. Dr. Hanne M. Birckenbach, Universität Gießen; Dr. John Bunzl, Österr. Inst. f. Internationale Politik (ÖIIP), Wien; Prof. Dr. Lothar Brock, Univ. Frankfurt/M. u. Hessische Stiftung Friedens- und Konfliktforschung; Prof. em. Dr. Andreas Buro, Grävenwiesbach/Ts. bei Frankfurt/M.; Prof. em. Dr. Ernst Otto Czempiel, Hessische Stiftung Friedens- und Konfliktforschung, Frankfurt/M.; Dr. Franz Dobusch, Bgm. der Stadt Linz; Mag. Hansjörg Eichmeyer, Superintendent der Ev. Kirche A.B. Oberösterreich; PD Dr. Tilman Evers, Forum Ziviler Friedensdienst, Kassel; Prof. Dr. Horst Fischer, Institut für Friedenssicherungsrecht und Humanitäres Völkerrecht, Ruhr-Univ. Bochum; Dr. Leo Gabriel, Ludwig Boltzmann-Inst. f. Lateinamerikaforschung, Wien; Prof. em. Dr. Klaus Jürgen Gantzel, Hamburg; Dr. Franz Gmainer-Pranzl, Theologische Hochschule Linz; Dr. Hildegard Goss-Mayr, Wien, Ehrenpräsidentin des Internationalen Versöhnungsbundes; Dr. Erich Gumplmaier, Landessekretär des ÖGB Oberösterreich; Prof. Dr. Josef Gunz, Pater Karl Helmreich, Benediktinerorden (OSB), Flüchtlingsbetreuer, Stift Melk; Prof. Dr. Otmar Höll, Direktor des Österr. Instituts f. Internationale Politik (ÖIIP), Wien; Mag. Hans Holzinger, Robert-Jungk-Bibliothek für Zukunfts-fragen, Salzburg; Prof. Dr. Egbert Jahn, Univ. Mannheim; Prof. Dr. Gert Krell, Univ. Frankfurt/M.; Prof. em. Dr. Ekkehart Krippendorff, Berlin; Franz Küberl, Präsident der österreichischen Caritas, Graz; Dr. Franz Leidenmühler, Inst. f. Völkerrecht der Univ. Linz; Dr. Gerald Mader, Präsident des Öster. Studienzen-trums für Frieden und Konfliktlösung, Stadtschlaining (ÖSFK); Prof. Dr. Georg Meggle, Philosoph. Institut der Universität Leipzig; Dr. Barbara Müller, Institut für Friedensarbeit und konstruktive Konfliktaustragung, Wahlenau; Prof. em. Dr. Heinrich Noller, Wien; Prof. Dr. Franz Nuscheler, Univ. Duisburg; Helmolt Rademacher, Konfliktberater an Hessischen Schulen; Dr. Norbert Ropers, Leiter des Berghof Forschungszentrums für konstruktive Konfliktbearbeitung, Berlin; Dr. Severin Renoldner, Katholische Aktion und Pax Christi Oberösterreich; Prof. Dr. Manfred Rotter, Univ. Linz; Prof. Dr. Hajo Schmidt, Fernuniversität Hagen; Prof. Dr. Dr. Rolf Schwendter, Univ. Kassel; Prof. Dr. Dr. h.c. Dieter Senghaas, Univ. Bremen; Prof. Dr. Eva Senghaas-Knobloch, Univ. Bremen; Prof. Dr. Dorothee Sölle, freie Schriftstellerin, Hamburg; Toni Steinmetz, Sekretär der Gewerkschaft Metall – Textil Oberösterreich; Dr. Reiner Steinweg, Berghof Forschungszentrum für konstruktive Konfliktbearbeitung , Helga Tempel (Ahrensburg b. Hamburg), Forum Ziviler Friedensdienst; Konrad Tempel (Ahrensburg b. Hamburg), Bund für Soziale Vertei-digung; Berlin; Dr. Christian Wellmann, Stellv. Direktor des Schleswig-Holsteinischen Instistuts f. Friedenswissenschaften (SCHIFF), Kiel; Prof. em. Dr. Erika Weinzierl, Univ. Wien; Hubert Wipplinger, Präsident der Kammer für Arbeiter und Angestellte (AK) und Vorsitzender des ÖGB Oberösterreich; Dr. Veronique Zanetti, Tübingen; Prof. Dr. Valentin Zsifkovits, Univ. Graz; Prof. em. Dr. Georg Zundel, Salzburg/München.
Unterzeichnet haben ferner fast alle Gemeinderäte und –rätinnen der Stadt Linz sowie unter anderen folgende Mitglieder des oberösterreichischen Landtags: Landeshauptmann-Stellvertreter Dipl.-Ing. Erich Haider (SPÖ) sowie die Landtagspräsidentin Angela Ortner (ÖVP), die zweite Landtagspräsidentin Gerda Weichsler (SPÖ) und die Fraktionsvorsitzenden Rudi Anschober (Grüne), Dr. Karl Frais (SPÖ); Dr. Josef Stockinger (ÖVP).

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